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340.31 JVV CH-TG

§ 36 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Grundsatz

Vollzugsverfahren - Bedingte Entlassung
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§ 36 JVV · Grundsatz

1. Für die Gewährung der bedingten Entlassung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug.

2. Die verurteilte Person kann im Verfahren um bedingte Entlassung auf eine Anhörung verzichten.

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