§ 3 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Amt für Justizvollzug
§ 3 JVV · Amt für Justizvollzug
1. Das Amt für Justizvollzug besteht aus den Vollzugs- und Bewährungsdiensten, dem Massnahmenzentrum Kalchrain und den Gefängnissen.
2. Soweit das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) dem Departement im Zusammenhang mit konkreten Vollzugsfällen Aufgaben zuweist, trifft das Amt für Justizvollzug die notwendigen Anordnungen und Entscheide. Dessen Abteilungen und Betriebe sind in ihrem Aufgabenbereich befugt, für das Amt zu entscheiden.
3. Es verkehrt mit den privaten Institutionen, welche Strafen und Massnahmen vollziehen.
4. Bei Bedarf kann es in Straf- oder Massnahmenvollzugsfällen und bei eingewiesenen Personen die entsprechenden inner- und ausserkantonalen polizeilichen Fachstellen für Gewaltschutz und Bedrohungsmanagement beiziehen. Dies gilt insbesondere für die Kontrolle strafrechtlicher Tätigkeits-, Kontakt- und Rayonverbote.
5. Es kann unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behörde zwingend erforderlich sind.