340.31
JVV
CH-TG
§ 22 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Grundsatz
Vollzugsverfahren - Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung
§ 22 JVV · Grundsatz
1. Für Zuständigkeit, Voraussetzungen, Dauer, Durchführung, Abbruch und Kosten des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.
2. Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.