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340.31 JVV CH-TG

§ 22 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Grundsatz

Vollzugsverfahren - Arbeits- und Wohnexternat, elektronische Überwachung
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§ 22 JVV · Grundsatz

1. Für Zuständigkeit, Voraussetzungen, Dauer, Durchführung, Abbruch und Kosten des Arbeits- und des Wohnexternats sowie der elektronischen Überwachung anstelle der Externate gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber.

2. Das Disziplinarwesen nach den Bestimmungen des Abschnitts 7 dieser Verordnung ist sinngemäss anwendbar.

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