340.31
JVV
CH-TG
§ 21 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Entweichung
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 21 JVV · Entweichung
1. Entweichungen von inhaftierten Personen sind dem Polizeikommando zur Fahndung und Zuführung zu melden. Dem Departement und der einweisenden Behörde ist Bericht zu erstatten.