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340.31 JVV CH-TG

§ 21 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Entweichung

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 21 JVV · Entweichung

1. Entweichungen von inhaftierten Personen sind dem Polizeikommando zur Fahndung und Zuführung zu melden. Dem Departement und der einweisenden Behörde ist Bericht zu erstatten.

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