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340.31 JVV CH-TG

§ 20 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugsunterbruch

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 20 JVV · Vollzugsunterbruch

1. Über Gesuche um Unterbrechung des Vollzugs im Sinne von Art. 92 StGB entscheiden die Vollzugs- und Bewährungsdienste.

2. Die Bewilligung des Vollzugsunterbruchs kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort, Meldepflicht sowie der Anordnung einer Beaufsichtigung oder Betreuung verbunden werden.

3. Die Bewilligung eines Vollzugsunterbruchs ist gegenüber einer abweichenden Vollzugsform subsidiär.

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