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340.31 JVV CH-TG

§ 2 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Departement für Justiz und Sicherheit

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 2 JVV · Departement für Justiz und Sicherheit

1. Der Vollzug rechtskräftiger Strafurteile und Strafverfügungen steht unter der Aufsicht des Departementes für Justiz und Sicherheit.

2. Es entscheidet über Rekurse gegen Entscheide des Amtes für Justizvollzug sowie seiner Abteilungen und Betriebe.

3. Soweit sich das Departement im Vollzugsverfahren Entscheide selber vorbehält, unterbreitet das Amt für Justizvollzug die Akten samt Antrag.

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