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340.31 JVV CH-TG

§ 19 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vollzugsplanung

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 19 JVV · Vollzugsplanung

1. Die Vollzugsplanung erfasst Stärken und Schwächen der eingewiesenen Person und zielt darauf ab, Massnahmen für eine straffreie Lebensgestaltung schrittweise zu verwirklichen und die Legalprognose dadurch nachhaltig zu verbessern.

2. Für die Vollzugsplanung gelten die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die Vollzugsplanung.

3. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können die verurteilte Person im Rahmen der Vollzugsplanung anweisen, an Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos mitzuwirken. Dies betrifft namentlich die Teilnahme an rückfallpräventiven Sozialgesprächen, an einer persönlichkeits- oder deliktorientierten Psychotherapie, an einer abhängigkeitsspezifischen Behandlung, an einem Lernprogramm oder an anderen Sozialprogrammen.

4. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können der verurteilten Person im Rahmen der Vollzugsplanung oder im Rahmen der Sozialbetreuung im Zusammenhang mit Tätigkeitsverboten nach Art. 67 StGB sowie von Kontakt- und Rayonverboten im Sinne von Art. 67b StGB

1. eine Meldepflicht bezüglich eintretender Veränderungen der psychosozialen Verhältnisse, des Verlassens des Kantonsgebietes und des Verlassens des Staatsgebietes auferlegen und

2. Weisungen für eine Teilnahme an Interventionen im Sinne von Abs. 3 erteilen.

5. Den Vollzugs- und Bewährungsdiensten steht ein Informationsrecht an inner- und ausserkantonale Stellen gemäss § 3 Abs. 4 und Abs. 5 zu.

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