340.31
JVV
CH-TG
§ 18 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
Vollzugsverfahren - Allgemeines
§ 18 JVV · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug
1. Auf Gesuch der beschuldigten Person und im Einvernehmen mit den Vollzugs- und Bewährungsdiensten kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO die Einweisung in eine Anstalt zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt bewilligen. Für dessen Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug mit Ausnahme derjenigen über die bedingte Entlassung.
2. Über Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Zwangsmassnahmengerichtes in Analogie zum Verfahren gemäss Art. 228 Abs. 1-4 und Art. 230 StPO.