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340.31 JVV CH-TG

§ 18 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 18 JVV · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1. Auf Gesuch der beschuldigten Person und im Einvernehmen mit den Vollzugs- und Bewährungsdiensten kann die Verfahrensleitung gemäss Art. 236 StPO die Einweisung in eine Anstalt zum vorzeitigen Straf- oder Massnahmenantritt bewilligen. Für dessen Durchführung gelten dieselben Bestimmungen wie für den ordentlichen Straf- und Massnahmenvollzug mit Ausnahme derjenigen über die bedingte Entlassung.

2. Über Gesuche um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Zwangsmassnahmengerichtes in Analogie zum Verfahren gemäss Art. 228 Abs. 1-4 und Art. 230 StPO.

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