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340.31 JVV CH-TG

§ 17 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Sanktionsaufschub

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 17 JVV · Sanktionsaufschub

1. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste befinden über Sanktionsaufschubsgesuche.

2. Ein Sanktionsaufschub ist nur zulässig, wenn die verurteilte Person für unabsehbare oder lange Dauer schwer erkrankt und vollständig straf- oder massnahmeerstehungsunfähig ist und wenn ihrem Zustand nicht durch andere Massnahmen wie durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform Rechnung getragen werden kann.

3. Die Bewilligung eines Sanktionsaufschubs kann mit Auflagen über Verhalten, Beschäftigung, Aufenthaltsort und mit einer Meldepflicht sowie mit der Anordnung zu einer Überwachung oder Betreuung verbunden werden.

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