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340.31 JVV CH-TG

§ 16 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Verhaftung und polizeiliche Zuführung

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 16 JVV · Verhaftung und polizeiliche Zuführung

1. Meldet sich die verurteilte Person innert der ihr gesetzten Frist nicht, erscheint sie nicht zum angeordneten Strafantritt oder ist sie unbekannten Aufenthalts, kann sie zur Aufenthaltsnachforschung oder zur Verhaftung ausgeschrieben und polizeilich zugeführt werden.

2. In diesen Fällen wird nach der Verhaftung umgehend entschieden, ob die verurteilte Person ihre Strafe vorerst im geschlossenen Vollzug zu verbüssen hat oder in eine offene Anstalt versetzt werden kann. Der Vollzug der Strafe in der Form der gemeinnützigen Arbeit, der Halbgefangenschaft oder der elektronischen Überwachung ist in der Regel nicht mehr möglich.

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