§ 12 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Prüfung der Gefährlichkeit und Vollzugsöffnungen
§ 12 JVV · Prüfung der Gefährlichkeit und Vollzugsöffnungen
1. Die Prüfung der Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen oder von Veränderungen bei dieser Einstufung erfolgen gemäss den Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen.
2. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste führen die Prüfung der Gefährlichkeit vor der Bewilligung einer Vollzugsöffnung durch. Sie analysieren das Risiko für eine neue Straftat oder eine Flucht.
3. Diese Grundsätze werden auf Personen im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug sinngemäss angewendet. Vollzugsöffnungen können gewährt werden, wenn die Verfahrensleitung nicht wegen strafprozessualen Haftgründen Einspruch erhebt.