340.31
JVV
CH-TG
§ 103 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Freiwillige Betreuung
Bewährungshilfe
§ 103 JVV · Freiwillige Betreuung
1. Die Betreuung kann nach Beendigung der Bewährungshilfe bei Bedarf weiter geführt werden.