Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
340.31 JVV CH-TG

§ 102 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Ausschreibung

Bewährungshilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 102 JVV · Ausschreibung

1. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste können betreute Personen, die sich der Bewährungshilfe entziehen oder unbekannten Aufenthaltes sind, zur Aufenthaltsnachforschung ausschreiben lassen.

← § 101 JVV Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gegenstand § 103 JVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →