340.31
JVV
CH-TG
§ 101 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Meldung an die zuständige Behörde
Bewährungshilfe
§ 101 JVV · Meldung an die zuständige Behörde
1. Die Vollzugs- und Bewährungsdienste erstatten der zuständigen Behörde Bericht und Antrag, wenn sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen und Anordnungen nicht einhält.
2. Bei leichten Fällen kann im Rahmen der Bewährungshilfe eine Verwarnung ausgesprochen werden.