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340.31 JVV CH-TG

§ 10 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Zustellung von Urteilen und Strafverfügungen

Vollzugsverfahren - Allgemeines
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§ 10 JVV · Zustellung von Urteilen und Strafverfügungen

1. Die Strafgerichte stellen den Vollzugs- und Bewährungsdiensten ihre Urteile, Vollzugsentscheide und Strafbefehle unverzüglich zu, wenn diese

1. auf eine unbedingte Freiheits- oder Nebenstrafe oder auf eine bedingte Freiheitsstrafe verbunden mit Bewährungshilfe oder Weisungen lauten und

2. rechtskräftig oder vor Eintritt der Rechtskraft vollziehbar sind.

2. ...

3. Wurde ein psychiatrisches Gutachten erstellt, ist dieses ebenfalls den Vollzugs- und Bewährungsdiensten einzureichen.

4. Wird Sicherheitshaft oder deren Fortsetzung angeordnet, informiert das Gericht die Vollzugs- und Bewährungsdienste sofort durch Zustellung des Urteilsdispositivs und des Haftbefehls.

5. Lautet das Urteil oder der Vollzugsentscheid auf eine ambulante oder stationäre Massnahme und ist die verurteilte Person mit dem sofortigen Vollzugsantritt einverstanden, teilt das Gericht den Vollzugs- und Bewährungsdiensten diesen Entscheid unter Beilage der Akten unverzüglich mit.

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