340.31
JVV
CH-TG
§ 1 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gegenstand
Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
§ 1 JVV · Gegenstand
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft.