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340.31 JVV CH-TG

§ 1 Justizvollzugsverordnung (JVV) - Gegenstand

Geltungsbereich, Behörden und Einrichtungen
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§ 1 JVV · Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt den Vollzug von Strafen und Massnahmen, die Durchführung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft.

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