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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister - Aufgaben

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister · Aufgaben

1. Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung).

2. Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.

3. Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind.

4. Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.

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