331.11
CH-TG
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister - Aufgaben
§ 2 Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister · Aufgaben
1. Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung).
2. Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.
3. Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind.
4. Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.