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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister - Koordinationsstelle

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§ 1 Verordnung des Regierungsrates über das Strafregister · Koordinationsstelle

1. Kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist die Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienste beim Amt für Justizvollzug.

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