Koordinationsstelle
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Kantonale Koordinationsstelle gemäss Art. 367 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) ist die Abteilung Vollzugs- und Bewährungsdienste beim Amt für Justizvollzug.
1. Die Koordinationsstelle vollzieht die Aufgaben gemäss Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Strafregister (VOSTRA-Verordnung).
2. Sie erfasst die Urteile und nachträglichen Entscheide der kantonalen Behörden und erstellt für diese Auszüge nach Art. 14 Abs. 2 VOSTRA-Verordnung.
3. Die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft meldet der Koordinationsstelle innert sieben Tagen nach Eintritt der Rechtskraft die Urteile und Entscheide, welche nach Art. 3 ff. VOSTRA-Verordnung in das Register einzutragen sind.
4. Die Koordinationsstelle unterstützt die beteiligten Behörden beim Vollzug der Gesetzgebung über das Strafregister.
1. Die Verordnung des Regierungsrates über das automatisierte Strafregister vom 10. Oktober 2000 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.