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313.11 VSTRRDPA CH-TG

§ 6 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) - Kostenrückvergütung

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§ 6 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · Kostenrückvergütung

1. Forderungen auf Kostenrückvergütung durch den Bund werden vom Departement für Justiz und Sicherheit erhoben.

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