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§ 3 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) - Haftbefehle

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§ 3 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · Haftbefehle

1. Zuständig für den Erlass von Haftbefehlen ist das Zwangsmassnahmengericht.

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