313.11
VSTRRDPA
CH-TG
§ 2 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) - Durchsuchung
§ 2 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · Durchsuchung
1. Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.
2. Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Jugendanwaltschaft zuständig.