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§ 1 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) - Verfahren gegen Jugendliche

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§ 1 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) · Verfahren gegen Jugendliche

1. Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksgerichte als Jugendgerichte.

Verfahren gegen Jugendliche § 2 Verordnung betreffend die Zuständigkeiten der kantonalen Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) →

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