Verfahren gegen Jugendliche (VSTRR)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
1. Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksgerichte als Jugendgerichte.
1. Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.
2. Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Jugendanwaltschaft zuständig.
1. Zuständig für den Erlass von Haftbefehlen ist das Zwangsmassnahmengericht.
1. Strafgerichte im Sinne des VStrR sind die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
1. Zuständige kantonale Rechtsmittelinstanz gemäss VStrR ist das Obergericht.
1. Forderungen auf Kostenrückvergütung durch den Bund werden vom Departement für Justiz und Sicherheit erhoben.
1. Der Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 23. Dezember 1974 wird aufgehoben.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.