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313.11 VSTRRDPA CH-TG

Verfahren gegen Jugendliche (VSTRR)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

1. Zuständige Behörden der Jugendrechtspflege nach Art. 23 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sind die Jugendanwaltschaft und die Bezirksgerichte als Jugendgerichte.

1. Zuständig für die Bewilligung der Durchsuchung von Wohnungen und Personen ist die zuständige Abteilung der Staatsanwaltschaft.

2. Betreffen diese Amtshandlungen Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren ist die Jugendanwaltschaft zuständig.

1. Der Regierungsratsbeschluss über die Zuständigkeiten kantonaler Behörden gemäss Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) vom 23. Dezember 1974 wird aufgehoben.

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