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311.61 OVSTAAVPMP CH-TG

§ 4 Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Staatsanwaltschaft (OVSTA) - Amtsgeheimnis

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§ 4 OVSTA · Amtsgeheimnis

1. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft.

2. Das Departement für Justiz und Sicherheit entscheidet über die Entbindung vom Amtsgeheimnis der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwaltes.

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