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311.61 OVSTAAVPMP CH-TG

§ 3 Verordnung des Regierungsrates über die Organisation der Staatsanwaltschaft (OVSTA) - Amtsgebiet

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§ 3 OVSTA · Amtsgebiet

1. Amtsgebiet der Generalstaatsanwaltschaft, der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und organisierte Kriminalität und der Jugendanwaltschaft ist das gesamte Kantonsgebiet.

2. Die Amtsgebiete der Staatsanwaltschaften Bischofszell, Frauenfeld und Kreuzlingen richten sich nach dem Anhang zu dieser Verordnung.

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