311.41
ACCORDVICLAS
CH-TG
§ 5 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) - Straf- und Massnahmenvollzug
§ 5 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) · Straf- und Massnahmenvollzug
1. Der Straf- und Massnahmenvollzug informiert die Zentralstelle über den Antritt einer Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme und über die Entlassung aus einem entsprechenden Freiheitsentzug sofern die betroffene Person in ViCLAS erfasst ist.
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Geltungsbereich
§ 6 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) →