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§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) - Gerichte
§ 3 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) · Gerichte
1. Über Anträge der Zentralstelle nach Art. 13 Abs. 1 lit. b ViCLAS-Konkordat entscheidet die kantonale Gerichtsbehörde, welche die Strafe oder Massnahme in letzter Instanz ausgesprochen hat.
2. Bei Täterinnen oder Tätern, die aus einem anderen Urteilskanton zugezogen sind, entscheidet das Bezirksgericht an ihrem Wohnort oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort über Anträge gemäss Abs. 1.
3. Im Falle eines Freispruchs oder einer Verfahrenseinstellung nach Art. 13 Abs. 1 lit. f ViCLAS-Konkordat gelten Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäss.
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Geltungsbereich
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