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§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) - Kantonspolizei

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§ 2 Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat) · Kantonspolizei

1. Unter Vorbehalt der § 3 bis § 5 obliegt der Vollzug des ViCLAS-Konkordates dem Polizeikommando.

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