311.4
ViCLAS
CH-TG
Art. 17 Interkantonale Vereinbarung (beziehungsweise Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 17 ViCLAS-Konkordat · Inkrafttreten
1. Die Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihm der Kanton Bern sowie mindestens zwei weitere Kantone beigetreten sind.
2. Änderungen der Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Vertragspartner.