311.1
CH-TG
§ 8 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) - Aufsicht
Einrichtungen für den Strafvollzug
§ 8 EG StGB · Aufsicht
1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und sorgt dafür, dass die Strafen und Massnahmen sowie die übrigen Freiheitsentzüge nach den massgebenden Vorschriften vollzogen werden können. Er ist ermächtigt, im Rahmen des Bundesrechts neue Straf- und Massnahmenformen einzuführen.
2. Das Departement regelt die übrigen Vollzugsaufgaben, soweit nicht die Gerichte zuständig sind. Es beaufsichtigt die Vollzugseinrichtungen und erlässt die Hausordnungen.