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311.1 CH-TG

§ 41 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 41 EG StGB · Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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