311.1
CH-TG
§ 39 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) - Vermummungsverbot
Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände
§ 39 EG StGB · Vermummungsverbot
1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2. Auf die Durchsetzung des Verbotes kann nach Ermessen der Polizei verzichtet werden, wenn sonst die Eskalation der Situation befürchtet werden muss.