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311.1 CH-TG

§ 37 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) - Verweigerung der Namensangabe

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände
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§ 37 EG StGB · Verweigerung der Namensangabe

1. Wer Behörden oder Personen in amtlichen Funktionen, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin zur Person oder zum Wohnsitz Angaben verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

Jug.2025.197 · vd (Art. 37 al. 1 let. b DPMin)
State v. Appellant (Juvenile Assault and Traffic Offenses Appeal)
Cited regarding the prescription of a prior suspended sentence.