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311.1 CH-TG

§ 1 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) - Allgemeines

Einrichtungen für den Strafvollzug
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§ 1 EG StGB · Allgemeines

1. Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen und für die Durchführung von straf- und ausländerrechtlichen Freiheitsentzügen führt der Kanton

1. das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain,

2. ein Kantonalgefängnis,

3. regionale Untersuchungsgefängnisse.

2. Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über die Errichtung und den Umbau von Vollzugseinrichtungen.

3. Der Regierungsrat kann Verträge über den Straf- und Massnahmenvollzug und Freiheitsentzüge im Sinne von Abs. 1 in anderen geeigneten Einrichtungen abschliessen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

RBOG.2023.Nr.39 · tg (Art. 1 Abs. 2 lit. d JStG)
Confiscation and Destruction of Non-Type-Approved Motorized Bicycle Parts Used in Juvenile Offense
This provision, combined with Art. 69 StGB, was the basis for ordering the confiscation measure in juvenile criminal law.