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311.1 CH-TG

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafrecht (EG StGB) - Allgemeines

41 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Thurgau
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Inhaltsübersicht (41)

Gesetzestext (41 Artikel)

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen und für die Durchführung von straf- und ausländerrechtlichen Freiheitsentzügen führt der Kanton

1. das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain,

2. ein Kantonalgefängnis,

3. regionale Untersuchungsgefängnisse.

2. Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über die Errichtung und den Umbau von Vollzugseinrichtungen.

3. Der Regierungsrat kann Verträge über den Straf- und Massnahmenvollzug und Freiheitsentzüge im Sinne von Abs. 1 in anderen geeigneten Einrichtungen abschliessen.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Das Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain dient dem Vollzug von Massnahmen für junge Erwachsene sowie dem Vollzug von Schutzmassnahmen für Jugendliche.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Das Kantonalgefängnis dient für

1. kurze Freiheitsstrafen;

2. Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

3. vorläufige Festnahmen und Polizeigewahrsam;

4. den ausnahmsweisen Vollzug von Disziplinarmassnahmen gegenüber Eingewiesenen des Massnahmenzentrums für junge Erwachsene Kalchrain;

5. ausländerrechtliche Freiheitsentzüge.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Die regionalen Untersuchungsgefängnisse dienen für

1. Untersuchungs- und Sicherheitshaft;

2. vorläufige Festnahmen und Polizeigewahrsam;

3. den ausnahmsweisen Vollzug von Disziplinarmassnahmen gegenüber Eingewiesenen des Massnahmenzentrums für junge Erwachsene Kalchrain.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Das zuständige Departement bestimmt im Rahmen des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates den Vollzugsort der von den Gerichten ausgesprochenen Strafen und Massnahmen für junge Erwachsene und Erwachsene.

2. Die Jugendanwaltschaft bestimmt den Vollzugsort der Strafen und Massnahmen für Jugendliche.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Wenn wichtige Gründe vorliegen, ist das Departement ermächtigt, von den Bestimmungen von § 2 bis § 5 abzuweichen.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Der Kanton trägt die Kosten für Bau, Umbau, Betrieb und Unterhalt der kantonalen Vollzugseinrichtungen, soweit sie nicht durch Bundesbeiträge gedeckt werden.

Einrichtungen für den Strafvollzug

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen und sorgt dafür, dass die Strafen und Massnahmen sowie die übrigen Freiheitsentzüge nach den massgebenden Vorschriften vollzogen werden können. Er ist ermächtigt, im Rahmen des Bundesrechts neue Straf- und Massnahmenformen einzuführen.

2. Das Departement regelt die übrigen Vollzugsaufgaben, soweit nicht die Gerichte zuständig sind. Es beaufsichtigt die Vollzugseinrichtungen und erlässt die Hausordnungen.

Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Für Entscheide im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, die das Bundesrecht der Richterin oder dem Richter vorbehält, ist diejenige Gerichtsinstanz zuständig, welche die rechtskräftige Strafe oder Massnahmen ausgesprochen hat.

Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Die Staatsanwaltschaft ist zuständig für

1. die Bestimmung der Zahlungsfrist bei Geldstrafe oder Busse und deren Bezug;

2. die Anordnung sofortiger Bezahlung oder Sicherheitsleistung;

3. * ...

Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Das Departement trifft alle Entscheide im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, die keiner anderen Behörde vorbehalten sind. Es regelt die Bewährungshilfe und die soziale Betreuung.

Behörden des Straf- und Massnahmenvollzugs

1. Die Jugendanwaltschaft ist Vollzugsbehörde im Bereich des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG).

Durchführung des Vollzugs

1. Nach Eintritt der Rechtskraft sind dem Departement unverzüglich alle Entscheide zuzustellen, die von ihm vollzogen oder die im Strafregister oder anderen Datenbanken eingetragen oder gelöscht werden müssen.

Durchführung des Vollzugs

1. Bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr sowie bei freiheitsentziehenden Massnahmen ist der Vollzug nach Eintritt der Vollstreckbarkeit sofort, im Übrigen innert zweier Monate anzuordnen. Aus schwerwiegenden Gründen können Ausnahmen bewilligt werden.

2. Das Departement kann zur Sicherung des Vollzugs vorsorgliche Massnahmen treffen und Haft anordnen.

3. Die Vorladung zum Strafantritt ist in der Regel schriftlich zuzustellen. Bei unbekanntem Aufenthalt ist die verurteilte Person polizeilich auszuschreiben.

Durchführung des Vollzugs

1. Der Kanton hat für die Folgen von Unfällen aufzukommen, soweit sie durch den Vollzug bedingt und nicht vorsätzlich von der inhaftierten Person herbeigeführt worden sind. Bei grober Fahrlässigkeit der betroffenen Person kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt oder abgelehnt werden.

Durchführung des Vollzugs

1. Die von den Behörden des Kantons verhängten Bussen und eingezogenen Gegenstände sowie Zuwendungen fallen dem Kanton zu.

Durchführung des Vollzugs

1. Der Regierungsrat setzt die Kostgelder für die Unterbringung in kantonalen Vollzugseinrichtungen fest, soweit nicht Bestimmungen des Ostschweizerischen Strafvollzugskonkordates gelten.

Durchführung des Vollzugs

1. Die Kosten des Vollzugs von Strafen, Massnahmen und ausländerrechtlichen Freiheitsentzügen trägt grundsätzlich der Kanton.

Durchführung des Vollzugs

1. Für die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs kann auf die verurteilte Person und weitere Personen nach Massgabe des Bundesrechts Rückgriff genommen werden.

2. Der Rückgriff auf ausserkantonale Gemeinwesen gemäss Bundesrecht und Konkordaten bleibt vorbehalten.

3. Das Departement beziehungsweise die Jugendanwaltschaft entscheidet im jeweiligen Zuständigkeitsbereich über den Rückgriff.

Disziplinarwesen im Straf- und Massnahmenvollzug

1. Das Disziplinarwesen dient der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen.

Disziplinarwesen im Straf- und Massnahmenvollzug

1. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzungen der Vollzugsvorschriften, der Hausordnung oder anderer Regelungen der Vollzugseinrichtung sowie Verstösse gegen den Vollzugsplan.

2. Als Disziplinarvergehen gelten insbesondere

1. Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;

2. Tätlichkeit oder Drohung gegen das Personal, Mitgefangene oder Drittpersonen;

3. Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie Nichtrückkehr von einer externen Beschäftigung;

4. Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsrechts;

5. unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung;

6. Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weitergabe von verbotenen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen oder von Schriftstücken und nicht bewilligtem Geld unter Umgehung der Kontrolle;

7. Mangelnde Sorgfalt im Umgang mit Tieren, Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen oder Verschleuderung von Material;

8. Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder Handel mit Drogen oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;

9. ungebührliches Verhalten gegenüber dem Personal, Mitgefangenen oder Drittpersonen;

10. Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen.

3. Die Anstiftung gilt als Disziplinarvergehen.

Disziplinarwesen im Straf- und Massnahmenvollzug

1. Disziplinarmassnahmen sind

1. Verweis;

2. zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel;

3. zeitweiser Entzug oder Beschränkung von Freizeitbeschäftigungen, insbesondere der Benützung von Ton- und Bildwiedergabegeräten sowie der Teilnahme an Veranstaltungen, Kursen oder an gemeinschaftlichen Aktivitäten;

4. zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Aussenkontakte, insbesondere Besuchs-, Ausgangs- und Urlaubssperre; vorbehalten bleibt der Verkehr mit Behörden und der Rechtsvertreterin oder dem Rechtsvertreter;

5. Zellen- oder Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen;

6. Busse;

7. Arrest bis zu 20 Tagen.

2. Mehrere Disziplinarmassnahmen können miteinander verbunden werden.

Disziplinarwesen im Straf- und Massnahmenvollzug

1. Der Regierungsrat bezeichnet die mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Stellen.

Disziplinarwesen im Straf- und Massnahmenvollzug

1. Der Sachverhalt ist abzuklären, die betroffene Person anzuhören und über die Disziplinarmassnahme ein schriftlicher Entscheid zu fällen.

2. Bei Dringlichkeit wird der Entscheid mündlich eröffnet und sobald als möglich schriftlich bestätigt.

Disziplinarwesen im Straf- und Massnahmenvollzug

1. Die von einer Disziplinarmassnahme betroffene Person kann innert 24 Stunden Rekurs beim Departement und gegen Rekursentscheide des Departementes innert 24 Stunden Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Kantonales Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) finden auch Anwendung auf Tatbestände, die im kantonalen Recht mit Strafe bedroht sind, sofern die betreffenden Gesetze nicht selbst spezielle Bestimmungen aufstellen.

Kantonales Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Auf Übertretungen des kantonalen Strafrechts finden die Bestimmungen von Art. 103 bis Art. 109 StGB Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird.

Kantonales Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Die nach kantonalem Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht ausdrücklich nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.

Kantonales Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Wo in kantonalen Gesetzen Haft oder Busse angedroht wird, ist statt auf Haft auf Busse zu erkennen. Die betreffenden Straftatbestände gelten als Übertretungen.

Kantonales Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen

1. Bei Verurteilung wegen Übertretungen des kantonalen Rechts ist eine Begnadigung ausgeschlossen.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer ein Tier auf Menschen oder andere Tiere hetzt oder es bewusst vor Angriffen auf Menschen oder Tiere nicht abhält, oder wer durch Reizen, Scheumachen oder unbefugtes Befreien von Tieren eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen herbeiführt, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer gewerbsmässig den Aberglauben oder die Leichtgläubigkeit anderer durch Wahrsagen, Traumdeuten, Kartenlegen, Geisterbeschwören, Teufelsaustreibungen oder auf ähnliche Art und Weise ausbeutet, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer durch Lärm oder sonstigen Unfug die Nachtruhe oder in einer Sitte und Anstand verletzenden Weise die öffentliche Ruhe und Ordnung zur Tageszeit stört, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Jedes unbefugte Schiessen in der Nähe von Wohnungen und Strassen wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer unter Umgehung amtlicher Hilfe eigenmächtige Handlungen vornimmt, um ein bestrittenes wirkliches oder vermeintliches Recht geltend zu machen, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen böswillig wegnimmt oder beschädigt, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer Behörden oder Personen in amtlichen Funktionen, die sich gehörig ausweisen, auf berechtigte Aufforderung hin zur Person oder zum Wohnsitz Angaben verweigert oder darüber vorsätzlich unrichtige Angaben macht, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer Anordnungen der Kantonspolizei missachtet, die sie im Rahmen ihrer Befugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.

Kantonales Strafrecht - Übertretungsstraftatbestände

1. Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen auf öffentlichem Grund unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.

2. Auf die Durchsetzung des Verbotes kann nach Ermessen der Polizei verzichtet werden, wenn sonst die Eskalation der Situation befürchtet werden muss.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1940 wird aufgehoben.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

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