281.31
CH-TG
Art. 6 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 6 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
1. Die gegenwärtige Übereinkunft hat auf der einen Seite für den ganzen Umfang der Königlich württembergischen Lande und auf der andern für die im Eingang namentlich erwähnten eidgenössischen Stände verbindliche Kraft, und zwar von dem Tage an, wo die darüber ausgefertigten Erklärungen beider Teile gegenseitig ausgewechselt sein werden.
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Kanton Thurgau 281.31
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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
RBOG.2023.Nr.31 · tg (Art. 6 VFRR)
Appellant Challenge to Writ of Execution Dismissed for Vexatious Appeal
Mentioned in the context of the validity of the facsimile signature on the payment order, although the appeal regarding this point was rejected on other grounds.