281.31
CH-TG
Art. 2 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
Art. 2 Übereinkunft zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Krone Württemberg betreffend die Konkursverhältnisse und die gleiche Behandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen in Konkursfällen
1. In den sich ergebenden Konkursfällen werden, rücksichtlich aller und jeder hypothekarischen und nichthypothekarischen, privilegierten und nichtprivilegierten Forderungen, die Einwohner des Königreichs Württemberg und die Einwohner der genannten Kantone, nach gleichen Rechten, d.h. also behandelt und kolloziert, dass je die Angehörigen des einen Staates den Einheimischen im andern Staate gleich und - je nach Beschaffenheit ihrer Schuldforderungen - so gehalten werden sollen, wie es die Gesetze des Landes für die Einheimischen selbst vorschreiben.
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Kanton Thurgau 281.31
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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
PS240003 · zh (Art. 1 und 2 VFRR)
Cantonal Authority Affirms Partial Debt Seizure Reduction Despite Debtor's Formal Challenges
Cited in the reasoning (E. 3.1.1) regarding the use of the BEA.NET 3101 form, but not in the final dispositive.