281.12
VOABK
CH-TG
§ 5 Verordnung über die Organisation des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen (VOABK) - Fähigkeitsausweis
Qualifikation
§ 5 VOABK · Fähigkeitsausweis
1. Die Führung eines Betreibungsamtes als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, die Tätigkeit als stellvertretende Abteilungsleiterin oder als stellvertretender Abteilungsleiter und die Führung einer Aussenstelle bedarf eines Fähigkeitsausweises «Fachfrau/Fachmann Betreibung und Konkurs» des Schweizerischen Verbandes Berufsprüfung Betreibung und Konkurs (SVBBK) oder eines juristischen Studiums, das mit einem Lizentiat oder Master einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates abgeschlossen wurde, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat.