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281.12 VOABK CH-TG

§ 4 Verordnung über die Organisation des Amtes für Betreibungs- und Konkurswesen (VOABK) - Primäre Zuständigkeit der Aussenstelle

Zuständigkeit
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§ 4 VOABK · Primäre Zuständigkeit der Aussenstelle

1. Schuldnerinnen und Schuldnern ist es erlaubt, nach Absprache mit dem Bezirksbetreibungsamt und der Aussenstelle für punktuelle Amtshandlungen wie Vollzüge und Abrechnungen sich an das Bezirksbetreibungsamt zu wenden. Anlaufstelle für die Schuldnerinnen und Schuldner aus den in § 2 genannten Gemeinden bleibt grundsätzlich die Aussenstelle. Registerauszüge dürfen die Parteien sowohl beim Bezirksbetreibungsamt als auch bei der Aussenstelle einholen.

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