271.31
CH-TG
§ 9 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Vorübergehende Zulassung
Gerichtsberichterstattung (Medien)
§ 9 Informationsverordnung · Vorübergehende Zulassung
1. Das Obergerichtspräsidium kann auf Gesuch hin gegen Vorlage des Presseausweises eine vorübergehende Zulassung bei einem bestimmten Gericht bewilligen.
2. Die vorübergehende Zulassung gilt nur für die darin aufgeführten Verfahren.
3. Eine vorübergehende Zulassung kann aus triftigen Gründen auch an Nichtjournalisten erteilt werden, welche sich aus beruflichen Gründen mit einem Verfahren befassen.