271.31
CH-TG
§ 8 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Voraussetzungen der Zulassung
Gerichtsberichterstattung (Medien)
§ 8 Informationsverordnung · Voraussetzungen der Zulassung
1. Die Zulassung wird auf schriftliches Gesuch hin durch das Obergerichtspräsidium erteilt, sofern die Person aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte und ausgewogene Gerichtsberichterstattung bietet, und wenn sie sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befasst.
2. Mit dem Gesuch sind eine Kopie des Presseausweises und ein journalistischer Lebenslauf einzureichen.
3. Für die Verlängerung der Zulassung genügt die Einreichung einer Kopie des Presseausweises.
4. Die Zulassung erfolgt kostenlos.
5. Die Liste der im Kanton zugelassenen Medienschaffenden kann im Intranet des Kantons publiziert werden.