Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.31 CH-TG

§ 7 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Bedeutung der Zulassung

Gerichtsberichterstattung (Medien)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Informationsverordnung · Bedeutung der Zulassung

1. Die Zulassung von Medienschaffenden zur Gerichtsberichterstattung ist persönlich und nicht übertragbar.

2. Medienschaffende erlangen mit der Zulassung über die Rechte hinaus, die sich aus der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, besondere Rechte und Pflichten.

3. Die Zulassung wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann jeweils um weitere zwei Jahre verlängert werden.

← § 6 Informationsverordnung Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Geltungsbereich § 8 Informationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →