271.31
CH-TG
§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Bild- und Tonaufnahmen
Allgemeines
§ 6 Informationsverordnung · Bild- und Tonaufnahmen
1. Vor, während und nach öffentlichen Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude untersagt, sofern diese Aufnahmen nicht gerichtlichen Zwecken dienen.
2. Bild- und Tonaufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.
3. Die Vorsitzenden können Ausnahmen bewilligen.