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§ 6 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Bild- und Tonaufnahmen

Allgemeines
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§ 6 Informationsverordnung · Bild- und Tonaufnahmen

1. Vor, während und nach öffentlichen Verhandlungen sind Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtssaal und im Gerichtsgebäude untersagt, sofern diese Aufnahmen nicht gerichtlichen Zwecken dienen.

2. Bild- und Tonaufnahmen von Verfahrenshandlungen ausserhalb des Gerichtsgebäudes sind nicht gestattet.

3. Die Vorsitzenden können Ausnahmen bewilligen.

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