271.31
CH-TG
§ 5 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Zuständigkeit
Allgemeines
§ 5 Informationsverordnung · Zuständigkeit
1. Über Informations- und Akteneinsichtsbegehren entscheiden, soweit diese Verordnung nicht ausdrücklich eine Zuständigkeit des Obergerichts vorsieht, die Vorsitzenden oder Einzelrichterinnen und Einzelrichter, die Präsidien der Schlichtungsbehörden sowie die Friedensrichterinnen und Friedensrichter je für ihren Bereich.
2. Gegen solche Entscheide kann beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
3. Gegen Entscheide der Vorsitzenden des Obergerichts kann bei einer nicht mit der Sache befassten Abteilung des Obergerichts Beschwerde erhoben werden.