271.31
CH-TG
§ 31b Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Veröffentlichung von Entscheiden
Veröffentlichung von Entscheiden
§ 31b Informationsverordnung · Veröffentlichung von Entscheiden
1. Die Publikation von Entscheiden in Fachzeitschriften oder ähnlichen Medien darf nur mit Genehmigung des Präsidiums des betreffenden Gerichts erfolgen. In der Veröffentlichung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen, wenn ein Entscheid noch nicht rechtskräftig ist.