271.31
CH-TG
§ 31a Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Abgabe von Entscheiden bei erledigten Verfahren
Veröffentlichung von Entscheiden
§ 31a Informationsverordnung · Abgabe von Entscheiden bei erledigten Verfahren
1. Für Institutionen und Organisationen, welche ein wissenschaftliches Interesse nachweisen und Gewähr für eine sachgerechte Verwendung bieten, kann das Obergerichtspräsidium generell die Zustellung von Entscheiden aus einem bestimmten Rechtsgebiet vorsehen, ohne dass eine Anonymisierung der Entscheide notwendig wäre.