Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.31 CH-TG

§ 31a Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Abgabe von Entscheiden bei erledigten Verfahren

Veröffentlichung von Entscheiden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 31a Informationsverordnung · Abgabe von Entscheiden bei erledigten Verfahren

1. Für Institutionen und Organisationen, welche ein wissenschaftliches Interesse nachweisen und Gewähr für eine sachgerechte Verwendung bieten, kann das Obergerichtspräsidium generell die Zustellung von Entscheiden aus einem bestimmten Rechtsgebiet vorsehen, ohne dass eine Anonymisierung der Entscheide notwendig wäre.

← § 31 Informationsverordnung Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Geltungsbereich § 31b Informationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →