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§ 31 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Akteneinsicht bei im Staatsarchiv archivierten Akten

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§ 31 Informationsverordnung · Akteneinsicht bei im Staatsarchiv archivierten Akten

1. Über Einsichtsgesuche betreffend Akten, die bereits an das Staatsarchiv abgeliefert wurden, entscheidet das Staatsarchiv nach den entsprechenden Vorschriften.

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