271.31
CH-TG
§ 31 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Akteneinsicht bei im Staatsarchiv archivierten Akten
Information von Privaten
§ 31 Informationsverordnung · Akteneinsicht bei im Staatsarchiv archivierten Akten
1. Über Einsichtsgesuche betreffend Akten, die bereits an das Staatsarchiv abgeliefert wurden, entscheidet das Staatsarchiv nach den entsprechenden Vorschriften.