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§ 3 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Originalakten

Allgemeines
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§ 3 Informationsverordnung · Originalakten

1. Eine Übergabe der Originalakten darf nur an die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälte, an inländische Strafverfolgungsbehörden und inländische Gerichte sowie an Verwaltungsbehörden des Kantons erfolgen. Vorbehalten bleiben weitergehende gesetzliche Regelungen.

2. Originalakten dürfen an ausländische Anwältinnen und Anwälte herausgegeben werden, sofern sie in einer kantonalen Liste der Anwältinnen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und EFTA, die berechtigt sind, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien in der Schweiz zu vertreten, eingetragen sind. Anderen ausländischen Anwaltskanzleien werden die Originalakten zugestellt, wenn sie in der Schweiz über eine Zustelladresse verfügen, andernfalls nur Aktenkopien.

3. Werden Originalakten verspätet oder unvollständig oder anderweitig unkorrekt zurückgegeben, kann die Herausgabe von Akten künftig verweigert werden.

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