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§ 29 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Akteneinsicht in hängigen Verfahren

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§ 29 Informationsverordnung · Akteneinsicht in hängigen Verfahren

1. Privatpersonen, insbesondere Versicherungsgesellschaften, ist in Strafverfahren Akteneinsicht nur dann zu gewähren, wenn sie durch eine zu den Akten zu nehmende Vollmacht einer Prozesspartei dazu ausdrücklich legitimiert sind. Vorbehalten bleibt Art. 32 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

2. Im Übrigen haben Privatpersonen kein Recht auf Akteneinsicht, sofern ihnen im Verfahren keine Parteistellung zukommt. Vorbehalten bleibt Art. 101 StPO.

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